Ihre Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung
Sie hatten einen Unfall oder Sie möchten sich schon vorab informieren, falls es einmal bei Ihnen passiert? Sie finden hier einige wichtige Informationen, die Ihnen bei der Abwicklung Ihres Schadenfalles sehr nützlich sein können. Neben dem Unfallbericht den wir Ihnen hier als Download zur Verfügung stellen, werden Ihnen sicher auch die folgenden sieben Tipps weiterhelfen.
Bei Fragen steht Ihnen das Team vom Ing.-Büro Blum-Lesemann zur Verfügung.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer das ganze Jahr einen guten Service für Sie leistet, wird das auch im Falle eines Unfalls tun. Ihre vertraute Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.
Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung dienen, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Falls wir bei der Besichtigung feststellen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und erstellen gegebenenfalls für Sie einen kurzen Schadensbericht ähnlich eines Kostenvoranschlages. Somit sind Sie in jedem Fall als Geschädigter bei uns an der richtigen Adresse!
Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der Ihre Ansprüche ermittelt und durchsetzt. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen.
Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie das Fahrzeug im Fall eines Totalschadens nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer). Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der Versicherung müssen Sie nur dann beachten, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor Sie das Fahrzeug veräußert haben und dieses Angebot für Sie zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich daher ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt.
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die Formulare Ihrer Werkstatt “Reparaturkosten-Übernahmeerklärung” und/oder “Sicherungsabtretung” verwenden. Die Versicherung kann bei Vorlage dieser Erklärung die Reparaturkosten in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.
Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
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